TrZollG § 18 Rationsmengen

Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten

(1) Festgelegte Rationsmengen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 sind:

1. Zigaretten 200 Stück je Person und Woche, 2. Kaffee 2,5 Kilogramm je Person und Monat, 3. Kaffee-Extrakte 250 Gramm je Person und Monat, 4. Whisky und Gin 6 Liter je Person und Monat, 5. Kraftstoff a) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW 400 Liter je Fahrzeug und Monat, b) für andere Kraftfahrzeuge 200 Liter je Fahrzeug und Monat, c) für Motorräder, Motorfahrräder und Motorroller 80 Liter je Fahrzeug und Monat, d) für Flugzeuge 1 600 Liter je Flugzeug und Monat.

(2) Die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere können in Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen die in Absatz 1 genannten Rationsmengen bis zu folgenden Mengen erhöhen:

1. Zigaretten 300 Stück je Person und Woche, 2. Kaffee 3,5 Kilogramm je Person und Monat, 3. Kaffee-Extrakte 350 Gramm je Person und Monat, 4. Whisky und Gin 8,5 Liter je Person und Monat, 5. Kraftstoff a) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW 600 Liter je Fahrzeug und Monat, b) für andere Kraftfahrzeuge 300 Liter je Fahrzeug und Monat, c) für Motorräder, Motorfahrräder und Motorroller 120 Liter je Fahrzeug und Monat, d) für Flugzeuge 2 400 Liter je Flugzeug und Monat.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Behörden der Truppe oder der Hauptquartiere berechtigten Käufern zur Deckung

1.
eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren an Feiertagen und bei besonderen gesellschaftlichen Anlässen,
2.
eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren, in den Fällen, in denen sich die betreffende Person auf einer genehmigten Reise befindet,
3.
eines in Einzelfällen bestehenden höheren persönlichen Bedarfs an Zigaretten
besondere Rationserhöhungen gewähren.

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