(1) Festgelegte Rationsmengen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 sind:
1.
Zigaretten
200 Stück je Person und Woche,
2.
Kaffee
2,5 Kilogramm je Person und Monat,
3.
Kaffee-Extrakte
250 Gramm je Person und Monat,
4.
Whisky und Gin
6 Liter je Person und Monat,
5.
Kraftstoff
a)
für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW
400 Liter je Fahrzeug und Monat,
b)
für andere Kraftfahrzeuge
200 Liter je Fahrzeug und Monat,
c)
für Motorräder, Motorfahrräder und Motorroller
80 Liter je Fahrzeug und Monat,
d)
für Flugzeuge
1 600 Liter je Flugzeug und Monat.
(2) Die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere können in Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen die in Absatz 1 genannten Rationsmengen bis zu folgenden Mengen erhöhen:
1.
Zigaretten
300 Stück je Person und Woche,
2.
Kaffee
3,5 Kilogramm je Person und Monat,
3.
Kaffee-Extrakte
350 Gramm je Person und Monat,
4.
Whisky und Gin
8,5 Liter je Person und Monat,
5.
Kraftstoff
a)
für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW
600 Liter je Fahrzeug und Monat,
b)
für andere Kraftfahrzeuge
300 Liter je Fahrzeug und Monat,
c)
für Motorräder, Motorfahrräder und Motorroller
120 Liter je Fahrzeug und Monat,
d)
für Flugzeuge
2 400 Liter je Flugzeug und Monat.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Behörden der Truppe oder der Hauptquartiere berechtigten Käufern zur Deckung
- 1.
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eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren an Feiertagen und bei besonderen gesellschaftlichen Anlässen,
- 2.
-
eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren, in den Fällen, in denen sich die betreffende Person auf einer genehmigten Reise befindet,
- 3.
-
eines in Einzelfällen bestehenden höheren persönlichen Bedarfs an Zigaretten
besondere Rationserhöhungen gewähren.