(1) Die Bewilligung der Truppenverwendung zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes wird auf Antrag Personen erteilt, die Waren an ausländische Streitkräfte oder an Hauptquartiere liefern.
(2) Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Die nach § 27 Absatz 3 zuständige Zollstelle (§ 1 Nummer 19 des Gesetzes) kann zulassen, dass ein Antrag auf Erneuerung oder Änderung der Bewilligung in einfacher Schriftform gestellt wird.
(3) In nachfolgenden Fällen kann der Antrag auf Bewilligung auch mittels einer schriftlichen oder mit Mitteln der Datenverarbeitung im normalen Verfahren erstellten Zollanmeldung im Sinne der §§ 4 und 5 des Gesetzes gestellt werden:
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für Waren, die im Auftrag der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere aus einem Drittland oder einem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Nummer 15 des Gesetzes) eingeführt oder aus Freizonen (Artikel 166 des Zollkodex) oder aus einem Zollverfahren geliefert werden, zur unmittelbaren und vollständigen Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere; - 2.
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für Waren, die lediglich im Einzelfall vollständig an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere geliefert werden sollen; in diesem Fall verlangt die Zollstelle, dass vom Anmelder erstellte Unterlagen mit mindestens folgenden Angaben beigefügt werden, es sei denn, diese Angaben werden als unnötig erachtet oder in der Zollanmeldung gemacht: - a)
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die voraussichtliche Frist für die Lieferung der Waren an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere, - b)
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der Lagerort der Waren bis zur Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere und - c)
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die Warennummer der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder der Taric-Code sowie Art, Zollwert und Bezeichnung der Waren.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
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der Antragsteller in der Gemeinschaft ansässig ist, - 2.
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der Antragsteller die erforderliche Gewähr für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bietet, - 3.
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die zollamtliche Überwachung gewährleistet ist und insbesondere festgestellt werden kann, dass die Einfuhrwaren an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere geliefert werden, - 4.
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entsprechend den §§ 146 und 147 der Abgabenordnung angemessene Aufzeichnungen über das Verfahren geführt und aufbewahrt werden, - 5.
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gewährleistet ist, dass die Überwachung und die zollamtliche Prüfung im Rahmen der Truppenverwendung nicht mit einem zum wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sind, und - 6.
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die von der zuständigen Zollstelle im Einzelfall nach Artikel 190 des Zollkodex (§ 1 Nummer 8 des Gesetzes) festgelegte Sicherheitsleistung erbracht wird.
(5) In der Bewilligung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Truppenverwendung zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes in Anspruch genommen werden darf. Insbesondere werden festgelegt:
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die Waren, für die die Bewilligung gilt; - 2.
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die Frist, innerhalb derer die Einfuhrwaren den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren übergeben werden müssen; - 3.
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die Form, in der nachgewiesen werden muss, dass die Einfuhrwaren an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere übergeben wurden; - 4.
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die für die Überführung und die Beendigung des Verfahrens zuständigen Zollstellen sowie die Überwachungszollstelle. Die Überwachungszollstelle kann zulassen, dass die Zollanmeldung bei einer anderen als der in der Bewilligung angegebenen Zollstelle abgegeben wird. In diesem Fall legt die Überwachungszollstelle fest, in welcher Weise sie zu benachrichtigen ist; - 5.
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Mittel und Methoden der Nämlichkeitssicherung und der zollamtlichen Überwachung sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, Regelungen über den Ort der Lagerung der Einfuhrwaren bis zur Übergabe an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere und der gemeinsamen Lagerung mit Gemeinschaftswaren. Eine gemeinsame Lagerung kann zugelassen werden, sofern die gemeinsam zu lagernden Waren zum selben achtstelligen KN-Code gehören, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale besitzen und es nicht möglich ist, jederzeit den zollrechtlichen Status jeder Warenart festzustellen; - 6.
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Art und Form der Aufzeichnungen, die der Inhaber der Bewilligung über das Verfahren führen muss, deren Inhalt und der Ort, an dem die Verfahrensaufzeichnungen zu führen sind; - 7.
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Bestimmungen über die Beförderung von Waren in der Truppenverwendung, für die die Regelungen des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung (§ 1 Nummer 8 und 9 des Gesetzes) über die Beförderung von Waren in Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung sinngemäß gelten; - 8.
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die gemäß § 6 des Gesetzes gegebenenfalls bewilligten vereinfachten Verfahren; - 9.
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die im Einzelfall nach Absatz 4 Nummer 6 festgelegte Sicherheit.
(6) Die Bewilligung wird in den Fällen des Absatzes 2 auf dem amtlichen Vordruck erteilt, in den Fällen des Absatzes 3 durch Annahme der Zollanmeldung. Bei Anträgen auf Erneuerung oder Änderung der Bewilligung kann die Entscheidung auch in sonstiger schriftlicher Form mitgeteilt werden. Die Bewilligung soll innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe des Antrags oder nach Eingang nachträglich angeforderter Angaben bei den Zollstellen erteilt werden. Wird der Antrag abgelehnt, soll der Antragsteller innerhalb dieser Frist über die Gründe unterrichtet werden.
(7) Unbeschadet des § 3 wird die Bewilligung wirksam mit dem Tag, an dem sie erteilt wird, oder zu einem späteren, in der Bewilligung bestimmten Zeitpunkt. Die Bewilligung ist außer in begründeten Fällen auf längstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu befristen.
(8) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, der zuständigen Zollstelle alle Ereignisse mitzuteilen, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und die sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.
(9) Die Rechte und Pflichten eines Bewilligungsinhabers können unter den Voraussetzungen, die die zuständige Zollstelle in der Bewilligung festgelegt hat, auf andere Bewilligungsinhaber übertragen werden, sofern diese die Voraussetzungen erfüllen, die für dieses Verfahren gelten.
(10) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieser Verordnung ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 332/2009 (ABl. L 104 vom 24.4.2009, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(11) Taric-Code im Sinne dieser Verordnung ist die Warennomenklatur nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.