TrZollV § 2 Fristverlängerung

Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes

Die in der Bewilligung festgesetzte Frist, innerhalb derer die Waren an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere übergeben werden müssen, kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag verlängert werden.

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