TÜPrKostO1992GebVAnpV Anhang IV Gebühren für die Prüfung von Acetylenanlagen

Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2060

Für die Prüfung von Acetylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:

1
Erstmalige Prüfung Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach zugelassenen Acetylenanlage und für die Prüfung vor Inbetriebnahme wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.
2
Wiederkehrende Prüfungen Für die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
3
Angeordnete Prüfung Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
4
Sonstige Prüfungen Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.
5
Terminzuschläge und Reisezeiten
5.1
Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
5.2
Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von