TÜPrKostO1992GebVAnpV Anhang V Gebühren für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten

Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2061 - 2067)

1
Prüfung der Gesamtanlage
1.1
Bemessungsgrundlage Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach den Gebühren für die Prüfung der Gesamtanlage werden - soweit zutreffend - zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile nach den Nummern 2, 3, 4 und 8 erhoben. Bei der Prüfung von Anlagen nach den Nummern 5, 6, 9, 10 und 11 werden nur die dort genannten Gebühren erhoben.
1.1.1 Grundgebühr     Die Grundgebühr beträgt   für Läger für ortsbewegliche Gefäße 162,- DM, für Läger mit ortsfesten Tanks 22,- DM, für Füllstellen 131,- DM, für Tankstellen 44,- DM. 1.1.2 Zuschläge     Die Zuschläge betragen   für Läger mit mehr als einem ortsfesten Tank je weiteren Tank 10,- DM, für Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weitere Fülleinrichtung 16,- DM, für Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiteres Zapfventil 10,- DM. 1.1.3 Prüfungsfaktur     Der Prüfungsfaktor beträgt   für die Prüfung vor Inbetriebnahme 1,1, für die wiederkehrende Prüfung 1,0, für die Prüfung nach wesentlicher Änderung 1,0, für die angeordnete Prüfung oder die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme 1,0. 1.1.4 Höchstgebühr     Die Höchstgebühr beträgt   für die Prüfung von Lägern mit ortsfesten Tanks 1.624,- DM, für die Prüfung von Füllstellen 346,- DM, für die Prüfung von Tankstellen 178,- DM. 2 Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks   2.1 Bemessungsgrundlage     Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 2.1.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 2.1.2 vervielfacht wird.   2.1.1 Grundgebühr     Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt   bis 10.000 Liter 136,- DM, über 10.000 Liter bis 50.000 Liter 147,- DM, über 50.000 Liter 168,- DM. 2.1.2 Prüfungsfaktur   2.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach     wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor   für die Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnung 1,6, für die Bauprüfung 1,6, für die Druckprüfung 1,1, für die Prüfung der Außenisolierung 1,6, für die äußere Prüfung 1,0, für die innere Prüfung 1,0, für die Prüfung der Innenbeschichtung 2,1, für die Dichtheitsprüfung 1,4, für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,2, für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,3. 2.1.2.2 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen oder Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor     für die äußere Prüfung 0,9, für die innere Prüfung 1,6, für die Prüfung der Innenbeschichtung 1,4, für die Dichtheitsprüfung 1,3, für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,1, für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,2. 3 Flachbodentanks   3.1 Bemessungsgrundlage     Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 3.3.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 3.1.2 vervielfacht wird.   3.1.1 Grundgebühr     Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt   bis 5.000 cbm 236,- DM, über 5.000 cbm bis 10.000 cbm 403,- DM, über 10.000 cbm bis 20.000 cbm 550,- DM, über 20.000 cbm 550,- DM und zusätzlich je weiteren und angefangenen 10.000 cbm 90,- DM. 3.1.2 Prüfungsfaktur   3.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach     wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor   für die Vorprüfung ohne Nachrechnung der statischen Berechnungen 1,3, für die Bauprüfung 2,7, für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens 2,7, für die Standdruckprobe 1,0, für die Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v.H.) 1,0, für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes 0,8, für die äußere Prüfung 1,1, für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,5. 3.1.2.2 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen und Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor     für die innere Prüfung 1,5, für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens 1,4, für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes 0,8, für die äußere Prüfung 0,9, für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,3.
3.2
Flachbodentanks in Sonderbauweise Für die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z.B. unterirdische Flachbodentanks) werden Gebühren nach Nummer 3.1 berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden Aufwand werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.

4
Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen
4.1
Für die Prüfung von Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen sowie Rohrleitungen nach Nummer 4.2, werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
4.2
Für die Prüfung von Rohrleitungen in Tanklägern, die mit einem kathodischen Korrosionsschutz oder mit Einrichtungen zur Anzeige und Registrierung des Betriebsdruckes ausgerüstet sind, werden Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.

5
Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainer im Werksverkehr Für alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter erhoben.

6
Tanks von Eisenbahnkesselwagen im Werksverkehr Für alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter erhoben.

7
Sonderregelungen
7.1
Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Werden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden für die zweite Prüfung 85 v.H. und für jede weitere Prüfung 75 v.H. einer Gebühr nach den Nummern 2 und 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind, so ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.
7.2
Prüfung unterteilter Tanks Bei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile gleichzeitig erfolgt.

8
Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz
8.1
Elektrische Einrichtungen
8.1.1
Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lägern und Füllstellen werden für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von 73,- DM und folgende Zuschläge erhoben:
  explosionsgeschützte Bauart in DM normale Bauart in DM   für jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter)       - bis zu einer Leistung von je 15 kW 25,- 14,-,   - bis zu einer Leistung von je mehr als 15 kW 47,- 24,-,   für jede Leuchte 8,- 6,-.   Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten. Für die Prüfung der Mess-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben. 8.1.2 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben   8.1.2.1 für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen   - für jede Förder- und Abgabeeinheit 72,- DM, - für jede Zusatzeinrichtung (Belegdrucker/Mess-, Rechen- oder Anzeigeeinheit mit Fernübertragung) 36,- DM; 8.1.2.2 für die Prüfung jeder Einrichtung zur Ableitung statischer Ladung jeder zusätzlichen Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der Fördereinheiten überschreitet, 14,- DM, für die Prüfung von Gasrückführsystemen je Einzelanlage 36,- DM. Für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.   8.2 Einrichtungen für den Blitzschutz   8.2.1 Für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage   eine Grundgebühr von 67,- DM und ein Zuschlag für jede Trennstelle von 14,- DM erhoben.   8.3 Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz   8.3.1 Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben   Prüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung 9,- DM, Funktionsprüfung für den ersten Tank 128,- DM, für jeden weiteren Tank ein Zuschlag von 42,- DM, für jede Fremdstromanlage ein Zuschlag von 21,- DM, für jede Anode ein Zuschlag von 21,- DM. 8.3.2 Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben   Messung des spezifischen Bodenwiderstandes 128,- DM, Messung des Tank-/Bodenpotentials je Tank 71,- DM, Ermittlung des Ausbreitungswiderstandes je Tank 37,- DM.
8.3.3
Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lägern und Füllstellen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
8.4
Angeordnete Prüfungen Für angeordnete Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 8.1 bis 8.3 erhoben.

9
Fernleitungen
9.1
Für jede der nachstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern brennbarer Flüssigkeiten
-
Vorprüfung,
-
Bauprüfung,
-
Festigkeits- und Dichtheitsprüfung,
-
Abnahmeprüfung,
-
wiederkehrende Prüfung,
werden Gebühren erhoben, die im Einzelnen nach der Formel K = d x (l x A + B) + Z x C errechnet werden. Hierin bedeuten:
K =
Gebühr in DM,
d =
durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 9.2,
l =
Fernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen nach Nummer 9.3 zu berücksichtigen sind. Bei Parallel-Leitungen wird bei wiederkehrenden Prüfungen die Leitung mit dem größten Durchmesser mit 100 v.H., alle weiteren Leitungen werden mit 30 v.H. der Länge in Ansatz gebracht. Eine Parallel-Führung liegt vor, wenn zwei oder mehr unabhängig betreibbare Leitungen, die gleichartige Fördermedien in gleicher Richtung fördern, über eine Strecke von mehr als 5 km überwiegend in einem Abstand von nicht mehr als 50 m parallel zueinander verlaufen. In eine Rohrleitung einbezogene Doppelleitungen, z.B. Loopingstrecken und Doppeldüker, werden bei wiederkehrenden Prüfungen nicht angerechnet.
A =
prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in DM/km nach Nummer 9.3,
B =
stations- und prüfartabhängiger Faktor in DM nach Nummer 9.4,
C =
prüfabhängiger Faktor in DM nach Nummer 9.5 bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten,
Z =
Anzahl der DMS-Messgitter oder SDM-Messlängen je Fernleitung einschließlich ihrer evtl. Abzweigleitungen bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten.
Wird ein Teil der Fernleitung oder der Station zur Prüfung gestellt oder wird nur ein Teil der Prüfungen vor Inbetriebnahme oder wiederkehrender Prüfung durchgeführt, so kann eine Gebühr bis zum 1,0fachen der sich nach der Formel errechneten Gebühr erhoben werden. Ergeben sich bei der Anwendung von Mindestlängen unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist eine Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen. Bei Leitungen von mehr als 75 km bis 150 km Länge wird die über 75 km hinausgehende Leitungslänge bei der Gebührenerrechnung für Vor- und Abnahmeprüfung um 20 v.H. vermindert. Für die über 150 km hinausgehende Leitungslänge beträgt die entsprechende Minderung 50 v.H., für die über 225 km hinausgehende Leitungslänge 65 v.H.
9.2
Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt:
  Außendurchmesser der Fernleitung in mm Vorprüfung Bauprüfung Festigkeits- und Dichtheitsprüfung Abnahmeprüfung   1 2 3 4 5 <= 273,1 0,7 0,7 0,7 0,7 > 273,1 <= 304,8 0,8 0,7 0,8 0,8 > 304,8 <= 406,4 0,8 0,7 0,8 0,8 > 406,4 <= 711,2 1,1 1,1 1,0 1,0 > 711,2 1,4 1,7 1,4 1,4         Außendurchmesser der Fernleitung in mm Wiederkehrende Prüfung (bei Medium)   Rohöl Produkt 1 6 7 <= 273,1 0,75 0,80 > 273,1 <= 304,8 0,75 0,80 > 304,8 <= 406,4 1,0 1,08 > 406,4 <= 711,2 1,0 1,08 > 711,2 1,0 1,08   Ergeben sich hiernach bei den erstmaligen Prüfungen von Leitungen bis zu 273,1 mm Durchmesser unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern. 9.3 Die Zahlenwerte für den Faktor A und die Mindestlänge l betragen:     Vorprüfung Bauprüfung Festigkeits- und Dichtheitsprüfung Abnahmeprüfung 1 2 3 4 5 Mindestlänge l 5 1 5 1) 5 Faktor A 1.498 3.876 1.351 1.121           Wiederkehrende Prüfungen außer Prüfungen des KKS 2) 3) Wiederkehrende Prüfungen des KKS 3)   1 6 7 Mindestlänge l 5 5 Faktor A 73 42  
1)
Bei einer Dichtheitsprüfung, die aus einer äußeren Besichtigung besteht, beträgt die Mindestlänge l = 1 km.
2)
Für jede zusätzliche Dichtheitsprüfung beträgt der Zahlenwert für den Faktor A 16.
3)
KKS = Kathodischer Korrosionsschutz.
9.4 Der Zahlenwert für den Faktor B ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen. Er errechnet sich aus der Summe der auf jeweils eine Station bezogenen Hilfswerte B 1 bis B 5.   Station Hilfswerte Vorprüfung Bauprüfung Festigkeits- und Dichtheitsprüfung Abnahmeprüfung 1 2 3 4 5 6 Pump- und Druckerhöhungsstation B 1 18.583 18.583 7.427 14.864 Übergabestation B 2 6.683 6.683 2.598 5.206 Abzweigstation B 3 4.462 4.462 1.739 3.719 Schieberstation B 4 1.739 1.739 744 1.487 Sicherheits-bzw. Entlastungsstation B 5 8.914 8.914 3.719 7.427         Station Wiederkehrende Prüfung außer Prüfung der elektrotechnischen Einrichtungen und der Dichtheit an Slopsystemen Wiederkehrende Prüfung der elektrotechnischen Einrichtungen Wiederkehrende Prüfung der Dichtheit an Slopsystemen   1 7 8 9 Pump- und Druckerhöhungsstation 3.383 754 629 Übergabestation 1.718 299 314 Abzweigstation 1.116 299 189 Schieberstation 649 115 - Sicherheits-bzw. Entlastungsstation 2.095 299 314   Werden bei einer Fernleitung mehrere artgleiche Stationen gleichzeitig zur Vorprüfung gestellt, so werden für die zweite und alle weiteren Stationen nur 50 v.H. der Tabellenwerte eingesetzt. Dient eine Station mehreren Funktionen, so gilt für diese Station der Gebührensatz, der ihrer Hauptfunktion entspricht, die weiteren Funktionen werden mit 50 v.H. des für sie vorgesehenen Gebührensatzes berechnet. 9.5 Die Zahlenwerte für den Faktor C und die Mindestgebühren betragen:       Durchführung von Dehnungsmessungen Auswertung und grafische Darstellung von Dehnungsmessungen Stellungnahme zu den Dehnungsmessungen Ermittlung neuer Nullwerte für Dehnungsmessungen Faktor C         DMS-Messgitter 8,5 6,0 1,3 107,9 SDM-Messlängen 16,8 11,9 13,6 26,9 Die Gebühren je Prüfung betragen jedoch in DM mindestens         DMS-Messgitter 414 608 414 340/Rohrmessebene SDM-Messlängen 414 215 414 340/Rohrmessebene
Die Gebühr für die Erörterung der Ergebnisse der bergbaulichen Überwachung mit den zuständigen Behörden beträgt je Erörterungstermin und Sachverständigen 943,- DM.
9.6
Werden Prüfungen durchgeführt, die
1.
über die im Regelfall für Fernleitungen vorgesehenen Prüfmaßnahmen im Rahmen der Vorprüfung, Bauprüfung, Festigkeits- und Dichtheitsprüfung, Abnahmeprüfung oder wiederkehrende Prüfung (Prüfarten) hinausgehen oder
2.
im Regelfall der Art nach nicht vorgesehen sind,
so ist hierfür eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.

10
Verbindungsleitungen Für Prüfungen von Verbindungsleitungen ist eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.

11
Sonstige Prüfungen Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.

12
Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden
12.1
Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 berechnet werden.
12.2
Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 12.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
12.3
Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 11 erhoben werden.

13
Terminzuschläge und Reisezeiten
13.1
Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
13.2
Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
13.3
Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
13.4
Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 13.2 und 13.3 zu berechnen.

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