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- 1
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Prüfung der Gesamtanlage - 1.1
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Bemessungsgrundlage Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach den Gebühren für die Prüfung der Gesamtanlage werden - soweit zutreffend - zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile nach den Nummern 2, 3, 4 und 8 erhoben. Bei der Prüfung von Anlagen nach den Nummern 5, 6, 9, 10 und 11 werden nur die dort genannten Gebühren erhoben.
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- 3.2
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Flachbodentanks in Sonderbauweise Für die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z.B. unterirdische Flachbodentanks) werden Gebühren nach Nummer 3.1 berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden Aufwand werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
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- 4
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Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen - 4.1
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Für die Prüfung von Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen sowie Rohrleitungen nach Nummer 4.2, werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben. - 4.2
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Für die Prüfung von Rohrleitungen in Tanklägern, die mit einem kathodischen Korrosionsschutz oder mit Einrichtungen zur Anzeige und Registrierung des Betriebsdruckes ausgerüstet sind, werden Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.
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- 5
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Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainer im Werksverkehr Für alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter erhoben.
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- 6
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Tanks von Eisenbahnkesselwagen im Werksverkehr Für alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter erhoben.
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- 7
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Sonderregelungen - 7.1
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Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Werden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden für die zweite Prüfung 85 v.H. und für jede weitere Prüfung 75 v.H. einer Gebühr nach den Nummern 2 und 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind, so ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen. - 7.2
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Prüfung unterteilter Tanks Bei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile gleichzeitig erfolgt.
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- 8
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Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz - 8.1
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Elektrische Einrichtungen - 8.1.1
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Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lägern und Füllstellen werden für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von 73,- DM und folgende Zuschläge erhoben:
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- 8.3.3
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Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lägern und Füllstellen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben. - 8.4
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Angeordnete Prüfungen Für angeordnete Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 8.1 bis 8.3 erhoben.
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- 9
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Fernleitungen - 9.1
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Für jede der nachstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern brennbarer Flüssigkeiten - -
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Vorprüfung, - -
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Bauprüfung, - -
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Festigkeits- und Dichtheitsprüfung, - -
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Abnahmeprüfung, - -
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wiederkehrende Prüfung,
werden Gebühren erhoben, die im Einzelnen nach der Formel K = d x (l x A + B) + Z x C errechnet werden. Hierin bedeuten: - K =
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Gebühr in DM, - d =
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durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 9.2, - l =
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Fernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen nach Nummer 9.3 zu berücksichtigen sind. Bei Parallel-Leitungen wird bei wiederkehrenden Prüfungen die Leitung mit dem größten Durchmesser mit 100 v.H., alle weiteren Leitungen werden mit 30 v.H. der Länge in Ansatz gebracht. Eine Parallel-Führung liegt vor, wenn zwei oder mehr unabhängig betreibbare Leitungen, die gleichartige Fördermedien in gleicher Richtung fördern, über eine Strecke von mehr als 5 km überwiegend in einem Abstand von nicht mehr als 50 m parallel zueinander verlaufen. In eine Rohrleitung einbezogene Doppelleitungen, z.B. Loopingstrecken und Doppeldüker, werden bei wiederkehrenden Prüfungen nicht angerechnet. - A =
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prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in DM/km nach Nummer 9.3, - B =
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stations- und prüfartabhängiger Faktor in DM nach Nummer 9.4, - C =
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prüfabhängiger Faktor in DM nach Nummer 9.5 bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten, - Z =
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Anzahl der DMS-Messgitter oder SDM-Messlängen je Fernleitung einschließlich ihrer evtl. Abzweigleitungen bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten.
Wird ein Teil der Fernleitung oder der Station zur Prüfung gestellt oder wird nur ein Teil der Prüfungen vor Inbetriebnahme oder wiederkehrender Prüfung durchgeführt, so kann eine Gebühr bis zum 1,0fachen der sich nach der Formel errechneten Gebühr erhoben werden. Ergeben sich bei der Anwendung von Mindestlängen unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist eine Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen. Bei Leitungen von mehr als 75 km bis 150 km Länge wird die über 75 km hinausgehende Leitungslänge bei der Gebührenerrechnung für Vor- und Abnahmeprüfung um 20 v.H. vermindert. Für die über 150 km hinausgehende Leitungslänge beträgt die entsprechende Minderung 50 v.H., für die über 225 km hinausgehende Leitungslänge 65 v.H. - 9.2
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Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt:
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Die Gebühr für die Erörterung der Ergebnisse der bergbaulichen Überwachung mit den zuständigen Behörden beträgt je Erörterungstermin und Sachverständigen 943,- DM. - 9.6
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Werden Prüfungen durchgeführt, die - 1.
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über die im Regelfall für Fernleitungen vorgesehenen Prüfmaßnahmen im Rahmen der Vorprüfung, Bauprüfung, Festigkeits- und Dichtheitsprüfung, Abnahmeprüfung oder wiederkehrende Prüfung (Prüfarten) hinausgehen oder - 2.
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im Regelfall der Art nach nicht vorgesehen sind,
so ist hierfür eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
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- 10
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Verbindungsleitungen Für Prüfungen von Verbindungsleitungen ist eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
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Sonstige Prüfungen Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.
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- 12
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Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden - 12.1
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Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 berechnet werden. - 12.2
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Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 12.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt. - 12.3
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Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 11 erhoben werden.
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Terminzuschläge und Reisezeiten - 13.1
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Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben. - 13.2
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Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet. - 13.3
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Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. - 13.4
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Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 13.2 und 13.3 zu berechnen.