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TVG § 12 Spitzenorganisationen

Tarifvertragsgesetz

Spitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind - unbeschadet der Regelung in § 2 - diejenigen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen, die für die Vertretung der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebiets wesentliche Bedeutung haben. Ihnen stehen gleich Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die keinem solchen Zusammenschluß angehören, wenn sie die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes in Satz 1 erfüllen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg - PL 12 K 1953/19
8. Mai 2019
PL 12 K 1953/19 8. Mai 2019
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 12 Sa 417/12
30. Oktober 2012
12 Sa 417/12 30. Oktober 2012
Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 1 Sa 9/12
9. Juli 2012
1 Sa 9/12 9. Juli 2012
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (15. Kammer) - 15 Sa 1366/08 E
2. Dezember 2009
15 Sa 1366/08 E 2. Dezember 2009
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 27 U 19/04
23. Februar 2005
27 U 19/04 23. Februar 2005