Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg - PL 12 K 1953/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

 
Die Kammer entscheidet wegen der Dringlichkeit des vorliegenden Eilverfahrens ohne mündliche Verhandlung (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, 937 Abs. 2 ZPO). Ferner kann gemäß § 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 85 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ArbGG und 944 ZPO deshalb auch der Vorsitzende alleine entscheiden. Allerdings gilt nach § 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das Achte Buch der Zivilprozessordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidung durch Beschluss der Kammer ergeht. Das schließt aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 21.02.2005 - PL 15 S 434/05 - PersV 2005, 435 - juris) die Anwendung der zum Achten Buch gehörende Vorschrift des § 944 ZPO nicht aus. Danach kann der Vorsitzende über Gesuche auf Erlass einstweiliger Verfügungen, sofern deren Erledigung nach § 937 Abs. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, in dringenden Fällen anstatt des Gerichts entscheiden. Dem entspricht es auch, dass nach § 53 Abs. 1 ArbGG bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende allein entscheidet. Vorliegend ist ein dringender Fall gegeben. Die nächste Sitzung des Personalrats findet bereits am 16.05.2019 statt. Bis dahin muss die Frage der Mitgliedschaft des weiteren Beteiligten zu 1 sinnvollerweise geklärt sein. In der Kürze der Zeit ist ein sachgerechtes Tätigwerden des gesamten Spruchkörpers, dessen Einberufung und Beschlussfassung mit erheblichen Zeitverlusten verbunden wäre, schon aus organisatorischen Gründen nicht mehr möglich.
Nach § 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Personalvertretungssachen grundsätzlich statthaft. Die Voraussetzungen für die begehrte Feststellung, dass der weitere Beteiligte zu 1 nicht mehr dem Antragsteller (dem Personalrat des Polizeipräsidiums T.) angehört, sind nach der in der Kürze der Zeit allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aber voraussichtlich nicht gegeben. Hiernach ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die Mitgliedschaft des weiteren Beteiligten zu 1 im Personalrat, dem Antragsteller, ist zunächst nicht durch § 25 Abs. 1 Nr. 4 LPVG erloschen. Danach erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat durch Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Bei Beamten liegt eine Beendigung des Dienstverhältnisses bei Beendigung des Beamtenverhältnisses nach den §§ 31 ff. LBG vor. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Daneben fällt auch die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn unter diese Vorschrift (vergleiche Schenk in Rooschütz/Bader, LPVG BW, 15. Aufl. 2015, § 25 Rn. 6). Der weitere Beteiligte zu 1 wird indes nicht zu einem anderen Dienstherrn, sondern lediglich an eine andere Dienststelle versetzt. Er bleibt nach wie vor Beamter des Landes Baden-Württemberg.
Auch ein Ausscheiden als Beschäftigter aus der Dienststelle im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 5 LPVG liegt voraussichtlich nicht vor. Maßgeblich ist insoweit nach der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 15/4224/224, S. 100), ob die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Dienststelle, bei welcher der Personalrat besteht, beseitigt wird (Schenk in Rooschütz/Bader, LPVG BW, 15. Aufl. 2015, § 25 Rn. 8; Altvater/Coulin/Klimpe-Auerbach/Bartl/Binder/Burr/Wirlitsch, LPVG BW, 3. Aufl. 2016, § 25 Rn. 8). Dies ist bei einer Versetzung an eine andere Dienststelle zwar typischerweise der Fall. Angesichts dessen wird die Versetzung in der Kommentarliteratur (ebd.) als eine der Fallgruppen benannt, in denen ein Ausscheiden als Beschäftigter aus der Dienststelle im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 5 LPVG gegeben ist. Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch insofern atypisch, als der weitere Beteiligte zu 1 zeitgleich mit der Versetzung an eine andere Dienststelle wieder an seine ursprüngliche Dienststelle rückabgeordnet wird. Dadurch bleibt seine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Dienststelle, bei welcher der Personalrat (der Antragsteller) besteht, erhalten. Nach der in dem Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck kommenden Intention des Gesetzgebers spricht daher überwiegendes dafür, in dem atypischen Fall einer Versetzung mit zeitgleicher Rückabordnung kein Ausscheiden aus der Dienststelle gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 5 LPVG zu sehen.
Schließlich liegt voraussichtlich kein Fall des Verlusts der Wählbarkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 9 LPVG vor. Die Wählbarkeit ist in § 9 LPVG geregelt. Grundsätzlich sind die wahlberechtigten Beschäftigten im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 LPVG wählbar, die seit zwei Monaten der Dienststelle angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben, § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LPVG. Beschäftigte im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 LPVG sind Personen, die weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der Dienststelle eingegliedert und innerhalb dieser tätig sind oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 12 TVG sind (Nr. 1) oder sich in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn oder in sonstiger beruflicher Ausbildung befinden (Nr. 2), unabhängig davon, ob sie in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit einer juristischen Person nach § 1 LPVG stehen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT-Drucks. 15/4224/224, S. 84) soll der Beschäftigtenbegriff alle Personen erfassen, die in der Dienststelle tatsächlich beschäftigt sind oder ausgebildet werden. Mit dem Weisungsrecht der Dienststelle korrespondieren Fürsorge- und Schutzpflichten, deren Einhaltung der Personalrat zu überwachen hat. Damit - so die Gesetzesbegründung - ist es gerechtfertigt, den Beschäftigtenbegriff umfassender als bisher zu bestimmen. Es soll weniger die Art der rechtlichen Bindung an die Dienststelle als mehr die tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle entscheidend sein (Schenk in Rooschütz/Bader, LPVG BW, 15. Aufl. 2015, § 4 Rn. 2; Altvater/Coulin/Klimpe-Auerbach/Bartl/Binder/Burr/Wirlitsch, LPVG BW, 3. Aufl. 2016, § 4 Rn. 2). Entscheidende Voraussetzung für die Eigenschaft als Beschäftigter bleibt damit die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle. Dabei genügt es, wenn entweder eine tatsächliche oder eine rechtliche Zugehörigkeit gegeben ist (Altvater/Coulin/Klimpe-Auerbach/Bartl/Binder/Burr/Wirlitsch, LPVG BW, 3. Aufl. 2016, § 4 Rn. 4-7).
Jedenfalls an der tatsächlichen Zugehörigkeit des weiteren Beteiligten zu 1 zur ursprünglichen Dienststelle (Polizeipräsidium T.) kann im vorliegenden Fall einer Versetzung mit zeitgleicher Rückabordnung kein Zweifel bestehen. Der weitere Beteiligte zu 1 ist nach wie vor in die Arbeitsorganisation der ursprünglichen Dienststelle eingegliedert, an der der Personalrat (der Antragsteller) besteht. Er gehört somit zu den Beschäftigten im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 LPVG und folglich auch - nach wie vor - zu den wählbaren Personen gemäß § 9 Abs. 1 LPVG. Da demgemäß kein Verlust der Wählbarkeit gegeben sein dürfte, erlöscht seine Mitgliedschaft im Personalrat voraussichtlich auch nicht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 9 LPVG.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

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