(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden drei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
-
Beurteilen und Bearbeiten von Bienenvölkern, - 2.
-
Honigernte und marktgerechte Fertigstellung des Produktes und - 3.
-
Anfertigen oder Instandhalten von Betriebsmitteln.
(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen
- 1.
-
Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung, - 2.
-
Königinnenzucht und Leistungsprüfung sowie - 3.
-
Wirtschafts- und Sozialkunde
- 1.
-
im Prüfungsbereich Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung: - a)
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - b)
-
berufsspezifische Regelungen, - c)
-
Bienengesundheit, - d)
-
Völkerbeurteilung und -führung, - e)
-
Völkervermehrung, - f)
-
Versorgung und Fütterung, - g)
-
Bienenwanderung, - h)
-
Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz;
- 2.
-
im Prüfungsbereich Königinnenzucht und Leistungsprüfung: - a)
-
Aufzuchtplan, - b)
-
Königinnenaufzucht, - c)
-
Pflege- und Drohnenvölker, - d)
-
Begattung von Königinnen, - e)
-
Leistungserfassung und -prüfung;
- 3.
-
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(7) Die Prüfungsbereiche Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung, Königinnenzucht und Leistungsprüfung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn
- 1.
-
im Gesamtergebnis, - 2.
-
in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung, - 3.
-
im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie - 4.
-
innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.