Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
TWirtAusbV 2005 § 15 Fortsetzung der Berufsausbildung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.