Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
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TzBfG § 19 Aus- und Weiterbildung
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (15. Kammer) - 15 SaGa 2494/11
14. März 2012
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15 SaGa 2494/11 | 14. März 2012 |
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht (9. Senat) - 9 AZR 518/09
12. Oktober 2010
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9 AZR 518/09 | 12. Oktober 2010 |