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TzBfG § 19 Aus- und Weiterbildung

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (15. Kammer) - 15 SaGa 2494/11
14. März 2012
15 SaGa 2494/11 14. März 2012
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (9. Senat) - 9 AZR 518/09
12. Oktober 2010
9 AZR 518/09 12. Oktober 2010