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TzBfG § 9 Verlängerung der Arbeitszeit

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass

1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 SLa 128/25
9. Oktober 2025
8 SLa 128/25 9. Oktober 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 SLa 25/25
7. Oktober 2025
7 SLa 25/25 7. Oktober 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht München - 3 Ta 74/25
16. Juli 2025
3 Ta 74/25 16. Juli 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 SLa 211/24
12. März 2025
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2. Dezember 2024
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 368/22
19. September 2024
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4. April 2024
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