Die in § 1 Nr. 1 gewährte Befugnis zur Verbreitung und zum Verkaufe von Exemplaren sowie zur Benutzung von Vorrichtungen unterliegt der Bedingung, daß die Exemplare und Vorrichtungen mit einem besonderen Stempel versehen sind. Die Abstempelung ist nur bis zum Ablaufe dreier Monate zulässig; diese Frist beginnt mit dem Schlusse des Monats, in welchem das Abkommen aufgehoben worden ist. ...
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ÜbkBernAV § 2
Verordnung betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Übereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst
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