Die zuständige Behörde darf die ihr bei ihrer Aufsichtstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
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ÜAnlG § 29 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 K 2028/24
3. März 2026
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5 K 2028/24 | 3. März 2026 |