(1) Mit Wirkung ab 1. April 1950 gehen auf den Bund über:
- 1.
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die Umsatzsteuer, - 2.
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die der konkurrierenden Gesetzgebung unterworfenen Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer, - 3.
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die Beförderungsteuer, - 4.
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die einmaligen Zwecken dienenden Vermögensabgaben, - 5.
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der Ertrag der Monopole.
(2) Mit Wirkung vom 21. September 1949 gehen von den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern und vom bayerischen Kreis Lindau auf den Bund über:
- 1.
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die Zölle, - 2.
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die Umsatzausgleichsteuer, - 3.
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die Kaffeesteuer, - 4.
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die Teesteuer.
(3) Die besondere Regelung für die Soforthilfeabgabe bleibt hiervon unberührt.