(1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für Kriegsfolgenhilfe-Empfänger.
(2) Kriegsfolgenhilfe-Empfänger sind
- 1.
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Heimatvertriebene, - 2.
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Evakuierte, - 3.
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Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin, - 4.
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Ausländer und Staatenlose, - 5.
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Angehörige von Kriegsgefangenen und Vermißten.