(1) Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 sind
- 1.
-
Aufwendungen im Zusammenhang mit Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitskräfte, die im Dienst der Besatzungsmächte stehen, - 2.
-
Aufwendungen zur Durchführung der Entmilitarisierung, - 3.
-
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Besatzungsbauten, - 4.
-
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen (Nutzungen, Transport, Lagerung, Schaffung von Ersatzraum und dergleichen), - 5.
-
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Jagd- und Fischereirechten, soweit die Inanspruchnahme für die Zeit nach dem 31. März 1950 stattgefunden hat, - 6.
-
Aufwendungen für den Bau, die Unterhaltung und die Wiederherstellung von Straßen und Brücken, - 7.
-
Aufwendungen zum Ausgleich von Besatzungsschäden und Belegungsschäden an im Eigentum der Länder und sonstiger Gebietskörperschaften stehenden Grundstücken und beweglichen Sachen, soweit die Schäden nach dem 31. März 1950 entstanden sind, - 8.
-
Aufwendungen zum Ausgleich von Härten, die sich im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Grundstücken oder beweglichen Sachen oder durch Besatzungsschäden ergeben, - 9.
-
Aufwendungen zur Durchführung von Reparationen und Restitutionen, - 10.
-
Aufwendungen im Zusammenhang mit alliierter Gerichtsbarkeit, - 11.
-
Aufwendungen für Bewachung, Feuerwehr und polizeiliche Hilfseinrichtungen, - 12.
-
Aufwendungen für hygienische Zwecke, für Quarantäne und für Lazarette für heimatlose Ausländer.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen gehen auf den Bund nur insoweit über, als sie durch Anordnungen der Besatzungsmächte verursacht sind.
(3) Die in Absatz 1 Ziff. 9 bis 12 bezeichneten Aufwendungen gehen nur für das Rechnungsjahr 1950 auf den Bund über.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung näher zu bestimmen.