Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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UErgGDV 2 § 10
Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgese
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