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UIG 2005 § 14 Ordnungswidrigkeiten

Umweltinformationsgesetz

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 8374/12
17. Oktober 2014
26 K 8374/12 17. Oktober 2014