Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3, des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
UKlaG § 1a Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
Referenzen
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