Der in § 2a Abs. 1 bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.
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UKlaG § 3a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 31 U 64/24
10. März 2025
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31 U 64/24 | 10. März 2025 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 107/14
7. August 2015
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2 U 107/14 | 7. August 2015 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 178/13
11. September 2014
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2 U 178/13 | 11. September 2014 |