Auf Grund des § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Nr. 2 und § 50 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1465) sowie des § 68 Abs. 2 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Nr. 9 und § 93 Abs. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) verordnet die Bundesregierung:
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UkV 2005 Eingangsformel
Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
Referenzen
- § 13 Abs. 2 1x (nicht zugeordnet)
- § 50 Abs. 1 1x (nicht zugeordnet)
- § 50 Abs. 2 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 2 1x (nicht zugeordnet)
- § 93 Abs. 1 1x (nicht zugeordnet)
- § 93 Abs. 4 1x (nicht zugeordnet)
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.