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UkraineAufenthFGV § 2 Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz

Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine

(1) Aufenthaltserlaubnisse ukrainischer Staatsangehöriger gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2026 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2027 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur, sofern sie

1.
am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
2.
Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
3.
sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.
Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird.

(2) Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zur Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, insbesondere nach § 51 des Aufenthaltsgesetzes, und zu Beschränkungen des Aufenthaltsrechts bleiben unberührt. Die Verpflichtung zur Vorlage gemäß § 57a Nummer 2 Aufenthaltsverordnung entfällt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht München - 567 F 3228/25
27. April 2025
567 F 3228/25 27. April 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1063/23
11. Juli 2024
18 B 1063/23 11. Juli 2024