Monat
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(§ 4 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
(§ 4 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
(§ 4 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 4 Nr. 4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
(§ 4 Nr. 5)
- a)
-
Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beachten - b)
-
Kostenarten und -stellen unterscheiden - c)
-
die eigene Arbeit kundenorientiert durchführen - d)
-
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Arbeitstechniken einsetzen - e)
-
Aufgaben im Team planen, bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen - f)
-
an Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung mitwirken
(§ 4 Nr. 6)
- a)
-
Informationen beschaffen, bearbeiten und bewerten, Informations- und Kommunikationssysteme nutzen - b)
-
technische Unterlagen und Pläne lesen, Skizzen anfertigen - c)
-
organisatorische Anweisungen anwenden - d)
-
Arbeitsprotokolle und -berichte erstellen - e)
-
rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten - f)
-
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, dokumentieren und kontrollieren
(§ 4 Nr. 7)
- a)
-
ökologische Kreisläufe beschreiben - b)
-
Ursachen und Wechselwirkungen von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers, des Bodens und der Umgebung kennen lernen und beschreiben - c)
-
Grundsätze und Regelungen der Hygiene beim Betreiben von Netzen, Systemen und Anlagen beachten - d)
-
Risiken durch Krankheitserreger in Rohwasser, Abwasser, Schlämmen und Abfall beschreiben - e)
-
Netze und Anlagen beschreiben - f)
-
Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung von Umweltbelastungen durch Anlagen und Techniken I beschreiben - g)
-
Rechtsvorschriften und Regelwerke anwenden
(§ 4 Nr. 8)
- a)
-
Methoden zum Vereinigen von Stoffen und zum Trennen von Stoffgemischen anwenden - b)
-
Methoden zur Förderung von Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen anwenden - c)
-
Armaturen montieren und demontieren - d)
-
Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter und Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und bedienen - e)
-
Methoden des Messens, Steuerns und Regelns unterscheiden, Aufbau und Funktion betriebsspezifischer Geräte erläutern - f)
-
Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse nach Vorgaben durchführen - g)
-
Energieträger und Energiearten unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, des Wirkungsgrades und des Gefährdungspotentials einsetzen - h)
-
Methoden der Energieumwandlung beschreiben
(§ 4 Nr. 9)
- a)
-
Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschreiben - b)
-
Gefahren des elektrischen Stromes an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen - c)
-
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und veranlassen - d)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen Strom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten
(§ 4 Nr. 10)
- a)
-
physikalische Größen messen und auswerten, Stoffeigenschaften bestimmen - b)
-
Proben nach unterschiedlichen Verfahren nehmen, vorbereiten, kennzeichnen, konservieren und aufbewahren - c)
-
Zusammenhänge von Aufbau und charakteristische Eigenschaften von Stoffen erläutern - d)
-
Stoffgemische berechnen, herstellen und trennen; Ergebnisse kontrollieren - e)
-
Reaktionsverhalten von Stoffen, insbesondere Fällungs-Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen und Redox-Reaktionen, beschreiben - f)
-
qualitative und quantitative Bestimmungen durchführen und Ergebnisse bewerten - g)
-
Aufbau, Arten und Lebensbedingungen von Mikroorganismen erläutern sowie ihre Bedeutung für die Arbeit im Betrieb beschreiben - h)
-
Stoffkreisläufe darstellen und mikrobiologische Untersuchungsmethoden beschreiben
(§ 4 Nr. 11)
- a)
-
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und Verwendbarkeit auswählen und einsetzen - b)
-
Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzen - c)
-
Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Werkstoffbearbeitung handhaben - d)
-
Werkstücke aus Metall und Kunststoffen fertigen - e)
-
Verbindungstechniken beschreiben - f)
-
Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos verformen, verbinden und trennen
(§ 4 Nr. 12)
- a)
-
Stoffe und Güter entsprechend ihres Zustandes und ihrer Eigenschaften lagern und befördern - b)
-
Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen einleiten - c)
-
Hebezeuge und Transporteinrichtungen bedienen - d)
-
Arbeitsgeräte und Einrichtungen einsetzen, inspizieren, warten und reinigen - e)
-
Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen
Abschnitt 2: Berufsspezifische Fachqualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
(§ 4 Nr. 13)
- a)
-
fachspezifische Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einhalten - b)
-
Maßnahmen zum Schutz der Anlagen vor Fremdeinwirkungen ergreifen
(§ 4 Nr. 14)
- a)
-
Gesamtzusammenhänge der Wasserwirtschaft darstellen - b)
-
Arten der Wasservorkommen erklären und abgrenzen - c)
-
Möglichkeiten der Gewässernutzung unterscheiden - d)
-
Wasserbedarf ermitteln und begründen
(§ 4 Nr. 15)
- a)
-
Verfahren der Wassergewinnung erläutern - b)
-
Maßnahmen zum Schutz von Wasservorkommen erläutern und umsetzen - c)
-
Anlagen der Wassergewinnung bedienen und instand halten
(§ 4 Nr. 16)
- a)
-
Eigenschaften und Inhaltsstoffe des Wassers beschreiben - b)
-
Wassergüteanforderungen beachten - c)
-
hygienische Grundsätze beim Betreiben der Wasserversorgungsanlagen anwenden - d)
-
Verfahren der Wasseraufbereitung erläutern - e)
-
Anlagen der Wasseraufbereitung bedienen und instand halten
(§ 4 Nr. 17)
- a)
-
Einrichtungen zur Wasserförderung bedienen und instand halten - b)
-
Arten der Wasserspeicher unterscheiden - c)
-
Anlagen zur Wasserspeicherung bedienen und instand halten - d)
-
Bauteile und Systeme von Rohrnetzen unterscheiden - e)
-
Werk- und Hilfsstoffe zum Bau und Betrieb von Rohrleitungen auswählen und einsetzen - f)
-
Baustellen im öffentlichen Verkehrsbereich sichern - g)
-
Tiefbauarbeiten überwachen, Rohrleitungen montieren - h)
-
Rohrnetze betreiben und instand halten - i)
-
Sanierungsmöglichkeiten für Rohrnetze beschreiben
EUR
(§ 4 Nr. 18)
- a)
-
Notwendigkeit der Wasseruntersuchung erläutern - b)
-
Probenahmegeräte bedienen und instand halten - c)
-
Wasserproben nehmen, Vor-Ort-Untersuchungen durchführen - d)
-
physikalischchemische Analysen durchführen, I auswerten und dokumentieren
(§ 4 Nr. 19)
- a)
-
Verfahren zur Messung von Wasserständen, -mengen, -durchflüssen und Qualitätsparametern beschreiben - b)
-
technische Parameter und Prozesse erfassen und beeinflussen - c)
-
Methoden der Fernwirktechnik erläutern - d)
-
Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen bedienen, kontrollieren und warten - e)
-
Störungen im Prozessablauf feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
(§ 4 Nr. 20)
- a)
-
Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und handhaben - b)
-
betriebsspezifische Schaltpläne lesen - c)
-
Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Beleuchtungsmittel und Signallampen prüfen und austauschen - d)
-
Betriebsstörungen beurteilen, Anlagenteile, insbesondere Pumpen und Motoren, austauschen und wieder in Betrieb nehmen - e)
-
unmittelbar freischaltbare elektrische Bauteile außerhalb von Schaltschränken austauschen - f)
-
Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen - g)
-
Batterieanlagen einsetzen, prüfen und warten
(§ 4 Nr. 21)
- a)
-
Verlegeskizzen für Rohrleitungen anfertigen - b)
-
Materialbedarf ermitteln und Material anfordern - c)
-
Betriebsaufzeichnungen führen und auswerten, Berichte erstellen
(§ 4 Nr. 22)
- a)
-
Gefährdungen der Trinkwassergüte durch Kundenanlagen feststellen und Maßnahmen einleiten - b)
-
Bauteile, Apparate und Werkstoffe in Hausinstallationen beschreiben und beurteilten
(§ 4 Nr. 23)
- a)
-
rechtliche Beziehungen zwischen Unternehmen und Kunden beachten - b)
-
Gespräche und Verhandlungen kundenorientiert führen, Möglichkeiten zur Kundenbindung nutzen
(§ 4 Nr. 24)
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.