Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.
UmwG 1995 § 106 Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung
Umwandlungsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.