Zur Anmeldung der Spaltung ist auch das Vertretungsorgan jedes der übernehmenden Rechtsträger berechtigt.
UmwG 1995 § 129 Anmeldung der Spaltung
Umwandlungsgesetz
Referenzen
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Zur Anmeldung der Spaltung ist auch das Vertretungsorgan jedes der übernehmenden Rechtsträger berechtigt.
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