Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

UmwG 1995 § 136 Spaltungsplan

Umwandlungsgesetz

Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 R 1570/12
17. Juli 2015
L 4 R 1570/12 17. Juli 2015