Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.
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UmwG 1995 § 136 Spaltungsplan
Umwandlungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 R 1570/12
17. Juli 2015
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L 4 R 1570/12 | 17. Juli 2015 |