Auf den Formwechsel sind die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Vorschriften, die für die Gründung eine Mindestzahl der Gründer vorschreiben, sowie die Vorschriften über die Bildung und Zusammensetzung des ersten Aufsichtsrats sind nicht anzuwenden. Beim Formwechsel eines Rechtsträgers in eine Aktiengesellschaft ist § 31 des Aktiengesetzes anwendbar.
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UmwG 1995 § 197 Anzuwendende Gründungsvorschriften
Umwandlungsgesetz
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 64/15
21. März 2016
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22 W 64/15 | 21. März 2016 |
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Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 680/12
22. April 2015
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L 8 R 680/12 | 22. April 2015 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 160/13
19. März 2015
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20 W 160/13 | 19. März 2015 |