UmwG 1995 § 210 Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß

Umwandlungsgesetz

Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 207 zu niedrig bemessen oder daß die Barabfindung im Umwandlungsbeschluß nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.

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