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UmwG 1995 § 214 Möglichkeit des Formwechsels

Umwandlungsgesetz

(1) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Personenhandelsgesellschaft kann aufgrund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.

(2) Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts und eine aufgelöste Personenhandelsgesellschaft können die Rechtsform nicht wechseln, wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung durch Liquidation oder als den Formwechsel vereinbart haben.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 5/20
23. Oktober 2020
22 W 5/20 23. Oktober 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 27 W 24/18
12. Juli 2018
27 W 24/18 12. Juli 2018