Auf den Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft sind § 214 Abs. 2 und die §§ 217 bis 225 entsprechend anzuwenden.
UmwG 1995 § 225c Anzuwendende Vorschriften
Umwandlungsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Auf den Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft sind § 214 Abs. 2 und die §§ 217 bis 225 entsprechend anzuwenden.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.