Auf den Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft sind § 214 Abs. 2 und die §§ 217 bis 225 entsprechend anzuwenden.
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UmwG 1995 § 225c Anzuwendende Vorschriften
Umwandlungsgesetz
Referenzen
- UmwG 1995 § 214 Möglichkeit des Formwechsels 1x
- UmwG 1995 § 217 Beschluß der Gesellschafterversammlung 1x
- UmwG 1995 § 218 Inhalt des Formwechselbeschlusses 1x
- UmwG 1995 § 219 Rechtsstellung als Gründer 1x
- UmwG 1995 § 220 Kapitalschutz 1x
- UmwG 1995 § 221 Beitritt persönlich haftender Gesellschafter 1x
- UmwG 1995 § 222 Anmeldung des Formwechsels 1x
- UmwG 1995 § 223 Anlagen der Anmeldung 1x
- UmwG 1995 § 224 Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung 1x
- UmwG 1995 § 225 Prüfung des Abfindungsangebots 1x
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.