In dem Umwandlungsbeschluß müssen auch enthalten sein:
- 1.
-
die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft; - 2.
-
beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen; - 3.
-
der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft. Beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist § 213 auf den Partnerschaftsvertrag nicht anzuwenden.