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UmwG 1995 § 25 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Rechtsträger

Umwandlungsgesetz

(1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans und, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans eines übertragenden Rechtsträgers sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser Rechtsträger, seine Anteilsinhaber oder seine Gläubiger durch die Verschmelzung erleiden. Mitglieder der Organe, die bei der Prüfung der Vermögenslage der Rechtsträger und beim Abschluß des Verschmelzungsvertrags ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben, sind von der Ersatzpflicht befreit.

(2) Für diese Ansprüche sowie weitere Ansprüche, die sich für und gegen den übertragenden Rechtsträger nach den allgemeinen Vorschriften auf Grund der Verschmelzung ergeben, gilt dieser Rechtsträger als fortbestehend. Forderungen und Verbindlichkeiten vereinigen sich insoweit durch die Verschmelzung nicht.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 5/22
19. März 2025
X R 5/22 19. März 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 26/18
11. Juli 2019
I R 26/18 11. Juli 2019
Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 78/12
25. November 2014
I R 78/12 25. November 2014
Beschluss vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I B 15/11
8. Juni 2011
I B 15/11 8. Juni 2011
Urteil vom Finanzgericht Köln - 14 K 6539/98
27. Januar 2006
14 K 6539/98 27. Januar 2006
Urteil vom Unknown court (11. Zivilsenat) - 11 U 70/04
9. November 2005
11 U 70/04 9. November 2005
Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 15 BV Ga 12/97
2. Juni 1997
15 BV Ga 12/97 2. Juni 1997