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UmwG 1995 § 301 Möglichkeit des Formwechsels

Umwandlungsgesetz

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts durch Formwechsel nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen.

(2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn die Körperschaft oder Anstalt rechtsfähig ist und das für sie maßgebende Bundes- oder Landesrecht einen Formwechsel vorsieht oder zuläßt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 Sa 83/11
11. November 2011
7 Sa 83/11 11. November 2011
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 1741/09
25. Januar 2011
1 BvR 1741/09 25. Januar 2011
Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 112/09
12. Januar 2011
I R 112/09 12. Januar 2011