Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.
UmwG 1995 § 304 Wirksamwerden des Formwechsels
Umwandlungsgesetz
Referenzen
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