Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich nicht als übertragender Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligen, wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung durch Liquidation oder als die Verschmelzung vereinbart haben.
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UmwG 1995 § 39 Ausschluss der Verschmelzung
Umwandlungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Endurteil vom Landgericht Memmingen - 2 HK O 1659/22
18. Januar 2023
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2 HK O 1659/22 | 18. Januar 2023 |
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Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 15 BV Ga 12/97
2. Juni 1997
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15 BV Ga 12/97 | 2. Juni 1997 |