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UmwG 1995 § 39 Ausschluss der Verschmelzung

Umwandlungsgesetz

Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich nicht als übertragender Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligen, wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung durch Liquidation oder als die Verschmelzung vereinbart haben.

Referenzen

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Zitiert von

Endurteil vom Landgericht Memmingen - 2 HK O 1659/22
18. Januar 2023
2 HK O 1659/22 18. Januar 2023
Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 15 BV Ga 12/97
2. Juni 1997
15 BV Ga 12/97 2. Juni 1997