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UmwG 1995 § 57 Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Umwandlungsgesetz

In den Gesellschaftsvertrag sind Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Gesellschaftsverträgen, Partnerschaftsverträgen oder Satzungen übertragender Rechtsträger enthalten waren, zu übernehmen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 K 298.16
5. Juli 2018
10 K 298.16 5. Juli 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 400/06
21. Juni 2007
15 W 400/06 21. Juni 2007
Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 15 BV Ga 12/97
2. Juni 1997
15 BV Ga 12/97 2. Juni 1997