Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
UmwG 1995 § 84 Beschluß der Generalversammlung
Umwandlungsgesetz
Referenzen
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