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UmwG 1995 § 85 Verbesserung des Umtauschverhältnisses

Umwandlungsgesetz

(1) § 14 Absatz 2 und § 15 sind nicht anzuwenden auf Mitglieder einer übernehmenden Genossenschaft.

(2) Bei der Verschmelzung von Genossenschaften miteinander ist § 15 nur anzuwenden, wenn und soweit das Geschäftsguthaben eines Mitglieds in der übernehmenden Genossenschaft niedriger als das Geschäftsguthaben in der übertragenden Genossenschaft ist.

(3) Der Anspruch nach § 15 kann auch durch Zuschreibung auf das Geschäftsguthaben erfüllt werden, soweit nicht der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile des Mitglieds bei der übernehmenden Genossenschaft überschritten wird.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 7/24
18. März 2025
II ZB 7/24 18. März 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 169/23
9. Februar 2024
101 W 169/23 9. Februar 2024
Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 15 BV Ga 12/97
2. Juni 1997
15 BV Ga 12/97 2. Juni 1997