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UmwStG 2006 § 19 Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft

Umwandlungssteuergesetz

(1) Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine andere Körperschaft über, gelten die §§ 11 bis 15 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.

(2) Für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gelten § 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 58/12
30. Juli 2014
I R 58/12 30. Juli 2014
Beschluss vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I B 130/13
2. April 2014
I B 130/13 2. April 2014