Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 111b Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
UrhG § 111c Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.