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UrhG § 110 Einziehung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 bis 108b bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 98 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Magdeburg (7. Zivilkammer) - 7 O 1088/13, 7 O 1088/13 (016)
30. April 2014
7 O 1088/13, 7 O 1088/13 (016) 30. April 2014