Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 bis 108b bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 98 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.
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UrhG § 110 Einziehung
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Magdeburg (7. Zivilkammer) - 7 O 1088/13, 7 O 1088/13 (016)
30. April 2014
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7 O 1088/13, 7 O 1088/13 (016) | 30. April 2014 |