Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß anzuwenden.
UrhG § 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Referenzen
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