UrhG § 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß anzuwenden.

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