§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
UrhG § 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Referenzen
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.