Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
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UrhG § 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 21/14
17. Dezember 2015
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I ZR 21/14 | 17. Dezember 2015 |
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Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 46/12
9. Juli 2015
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I ZR 46/12 | 9. Juli 2015 |