UrhG § 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 252/19
25. Februar 2022
14 O 252/19 25. Februar 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 152/15
16. März 2017
I ZR 152/15 16. März 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 198/13
21. April 2016
I ZR 198/13 21. April 2016