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UrhG § 30 Rechtsnachfolger des Urhebers

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 59/22
1. August 2024
14 O 59/22 1. August 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (13. Zivilsenat) - 13 U 188/11
6. September 2012
13 U 188/11 6. September 2012