Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.
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UrhG § 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Referenzen
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