UrhG § 69f Rechtsverletzungen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Ta 107/21
7. September 2021
9 Ta 107/21 7. September 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 124/11
27. November 2014
I ZR 124/11 27. November 2014