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UrhG § 70 Wissenschaftliche Ausgaben

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.

(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.

(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht München - 29 U 7919/21
27. Juli 2023
29 U 7919/21 27. Juli 2023
Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 175/10
6. Juli 2023
5 U 175/10 6. Juli 2023
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 2056/16
26. September 2017
9 S 2056/16 26. September 2017