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UrhG § 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung sind § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 anzuwenden.

(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.

(4) Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.

(5) § 60a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Nutzungen sind digital unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten, an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung zulässig.
2.
Die Computerprogramme dürfen auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
3.
Die Computerprogramme dürfen vollständig genutzt werden.
4.
Die Nutzung muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein.

(6) § 60d ist auf Computerprogramme nicht anzuwenden.

(7) Die §§ 61d bis 61f sind auf Computerprogramme mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Computerprogramme auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden dürfen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 131/23
31. Juli 2025
I ZR 131/23 31. Juli 2025
Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 20/22
24. August 2023
5 U 20/22 24. August 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 19/23
28. Juli 2023
6 U 19/23 28. Juli 2023
Urteil vom Landgericht Hamburg (10. Zivilkammer) - 310 O 29/22
7. Juli 2023
310 O 29/22 7. Juli 2023
Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 38/19
6. Januar 2022
14 O 38/19 6. Januar 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11. Zivilsenat) - 11 U 36/18
19. Juni 2019
11 U 36/18 19. Juni 2019
Urteil vom Landgericht Hamburg - 327 O 301/17
9. November 2017
327 O 301/17 9. November 2017
Beschluss vom Kammergericht (5. Zivilsenat) - 5 W 224/17
17. Oktober 2017
5 W 224/17 17. Oktober 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 253/14
12. Januar 2017
I ZR 253/14 12. Januar 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 25/15
6. Oktober 2016
I ZR 25/15 6. Oktober 2016